Unsere Satzung

Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Langballigau

Aufgrund des § 6 des Wasserverbandsgesetzes – WVG – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetzes – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

1. Abschnitt

Name – Sitz – Mitglieder – Aufgabe – Unternehmen

  • 1

(zu §§ 3, 6 WVG)

Name, Sitz, Verbandsgebiet

  • Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband Langballigau und hat seinen Sitz in Langballig im Kreis Schleswig-Flensburg. Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG.
  • Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband Flensburger Förde.
  • Der Verband umfasst das Einzugsgebiet innerhalb der im Verbandsplan (§ 4) genannten Verbandsgrenzen.
  • 2

(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)

Mitglieder

    1. die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder),
    2. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
    3. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.Mitglieder des Verbandes sind
  • Das Mitgliedsverzeichnis wird vom Verbandsvorsteher bzw. den von ihm bevollmächtigten Personen fortgeschrieben und aufbewahrt.
  • 3

(zu §§ 2, 6 WVG)

Aufgabe

Der Verband hat die Aufgaben,

  1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
  2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,
  3. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland.
  4. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
  5. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege,
  6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften und
  7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Rohrleitungen zur Be- und Entwässerung.
  • 4

(zu §§ 5, 6 WVG)

Unternehmen, Plan

  • Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen und die dazugehörigen Nebenanlagen (Stauanlagen, Sandfänge, Durchlässe usw.) herzustellen und zu betreiben.
  • Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer einschließlich ihrer naturnahen Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde festgestellten oder genehmigten Gewässer- und Anlagenverzeichnisse sowie Gewässerpflegepläne nach § 38 Landeswassergesetz bzw. Ausbaupläne nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes.
  • Grundlage für die Unterhaltung von Deichen sind die von der Wasserbehörde festgestellten oder genehmigten Deichverzeichnisse.

Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.

  • 5

(zu §§ 6, 33 WVG)

Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

  • Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verbande gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§ 2) durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
  • Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Wasser- und Bodenverband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder –besitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie deren Überqueren durch Personal des Verbandes zu dulden.
  • Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben das Räumgut auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 29 Abs. 2). Die Inanspruchnahme der Grundstücke oder die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen.
  • 6

(zu § 6 WVG, §§ 47, 99 LWG)

Weitere Beschränkungen

  • Die Besitzer der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden als Weide genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet. Der Zaun muss mind. 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben und darf die Gewässerunterhaltung nicht erschweren. Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mind. 4,0 m Durchfahrtsbreite zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist. Die Heckpfähle müssen ausreichend gesichert sein.
  • Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf innerhalb eines Abstandes von 0,80 m von der oberen Böschungskante nicht bestellt werden.
  • Die Böschungen und ein beidseitiger Schutzstreifen von 5 m Breite – ab Böschungsoberkante – entlang der offenen Verbandsgewässer müssen von Anpflanzungen und baulichen Anlagen freigehalten werden. Ausnahmen können widerruflich vom Verband zugelassen werden. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Böschungen und die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.
  • Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in einem Abstand von 5 m nach jeder Seite von der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben, ab einer Sohltiefe von 1,50 m ist der zu beiden Seiten der Rohrleitungsachse 5 m breite Schutzstreifen – je zusätzlichem Tiefenmeter – beidseitig um jeweils 1 m zu erweitern. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten Bereich nicht gepflanzt werden. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.
  • Neben Anpflanzungen und Herstellung von baulichen Anlagen dürfen in dem vorgenannten Schutzstreifen auch keine Anschüttungen / Abgrabungen vorgenommen werden. Grundstücksbefestigungen innerhalb des Schutzstreifens (z.B. Verbundpflaster, Straßenbau u.a.) müssen bei einer anstehenden Reparatur des Verbandsgewässers bzw. der Rohrleitung vom Grundstückseigentümer ggfs. aufgenommen und nach Beendigung der Reparatur wieder neu hergestellt werden.

Das Gleiche trifft auch für zusätzliche Kosten zu, die aus der Nichtbeachtung und Verletzung des Schutzstreifens herrühren.

  • Die im Zuge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer vorhandenen Endverrohrungen, die eine Rohrlänge von mind. 7,0 m haben, werden vom Verband unterhalten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.
  • Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundstückseigentümern in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
  • Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainanschlüsse an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht hemmen. Sie bedürfen vor ihrer Anlage der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.
  • Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die Unterhaltung dieser Leitungen einschl. der Kontrollschächte zu dulden.
  • Drainausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von den Grundstückseigentümern so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht hemmen. Sie und die Markierungen sind von den Grundeigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für Schäden an den Drainausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsgemäßer Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Verband besonders vorgeschrieben werden.
  • Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u.a. bleiben von den Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.
  • 7

(zu §§ 44, 45 WVG)

Verbandsschau

Es ist jährlich eine Schau der Gewässer und Anlagen des Verbandes durchzuführen. Die Rohrleitungen werden stichpunktartig geschaut. Hierzu wählt der Ausschuss für die Dauer von 5 Jahren 8 Schaubeauftragte. Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter. Über Verlauf und Ergebnis der Schau ist vom Schaubeauftragten eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung der festgestellten Mängel.

Schauführer und Schaubeauftragte erhalten für ihre Tätigkeit Schaugeld und Auslagenersatz (z.B. Fahrtkostenersatz).

2. Abschnitt

Verfassung

  • 8

(zu §§ 6, 46 WVG)

Organe

Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind der Ausschuss und der Vorstand.

  • 9

(zu § 49 WVG)

Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

  • Der Verbandsausschuss besteht aus 11 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine Stellvertretung findet nicht statt.
  • Wählbar ist
    • jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung seiner Interessen entsandt ist.

Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie erklären vor der Wahl, dass sie im Falle einer Wahl als Vorstandsmitglieder zurücktreten werden.

  • Wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.
  • Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses ein. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
  • Das Verbandsgebiet muss entsprechend der Fläche gleichmäßig vertreten sein.
  • Das Stimmverhältnis ist gleich dem Beitragsverhältnis. Jedes Mitglied hat eine Stimme und zusätzlich je eine Stimme pro BE. Niemand hat mehr als 2/5 aller Stimmen. Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.
  • Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
  • 10

(zu § 49 WVG)

Amtszeit des Verbandsausschusses

  • Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 5 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet erstmals am 31. Dezember 2009.
  • Es sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die nachrücken, sobald ein oder mehrere Ausschussmitglieder ausscheiden.
  • 11

(zu §§ 25, 44, 47 WVG)

Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,
  4. Wahl der Schaubeauftragten,
  5. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan/den Wirtschaftsplan und Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltspläne
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  1. Entlastung des Vorstandes,
  2. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Angestelltenverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
  3. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  4. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
  5. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gem. § 25 Abs. 1 a WVG,
  6. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25 Abs. 1 c WVG,
  7. Wahl von 2 Kassenprüfern zur Vorprüfung der Jahresrechnung,
  8. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab einer Höhe von 300,00 €.
  9. Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 Abs. 3.
  • 12

(zu § 50 i.V.m. § 48 WVG)

Sitzungen des Verbandsausschusses

  • Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mind. einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.
  • Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
  • Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
  • Sitzungen sind nicht öffentlich.
  • 13

(zu § 50 WVG)

Beschlussfassung im Verbandsausschuss

Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der satzungsgemäßen anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
  • Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
  • 14

(zu §§ 6, 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

  • Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und 6 weitere Mitglieder als Beisitzerinnen oder als Beisitzer an. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist Stellvertreterin oder Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung „Verbandsvorsteher“.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist. Der stellvertretende Verbandsvorsteher erhält 1/12 der Vergütung des Verbandsvorstehers. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen neben der Erstattung der Fahrkosten entsprechend § 15 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S.150) in der jeweils gültigen Fassung ein Sitzungsgeld entsprechend § 12 EntschVO.
  • 15

(zu §§ 52, 53 WVG)

Wahl des Vorstandes

 

  • Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser Vorstandsmitglieder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  • Gewählt werden kann
    • jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,
    • jede Landwirtin oder jeder Landwirt eines im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, die oder der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Betriebes ist,
    • jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung dessen Interessen entsandt ist.

 

  • Gewählt wird unter der Leitung eines zu bestimmenden Wahlleiters, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehenden Los.
  • 16

(zu § 53 WVG)

Amtszeit

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember, erstmals 2010.
  • Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
  • 17

(zu §§ 24, 25, 44, 45, 54 WVG)

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe

  1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
  2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,
  3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 b WVG eine Stellungnahme abzugeben,
  4. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),
  5. die bei der Verbandsschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG beseitigen zu lassen,
  6. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan und ihre/seine Nachträge aufzustellen,
  7. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,
  8. Verträge ab einer Höhe von 10.000,00 € – außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband zu beschließen,
  9. über Ausnahmen nach § 6 Abs. 3, 4 und 5, Genehmigungen nach § 6 Abs. 8 und Vorschriften nach § 6 Abs. 10 zu entscheiden,
  10. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,
  11. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,
  12. die Jahresrechnung aufzustellen,
  13. über Widersprüche zu entscheiden.
  14. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 300,00 € zu entscheiden.
  • 18

(zu § 56 WVG)

Sitzungen des Vorstandes

Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2)     Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

  • 19

(zu § 56 WVG)

Beschlussfassung im Vorstand

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
  • Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.
  • Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Verbandsvorsteher sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
  • 20

(zu § 55 WVG)

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

  • Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.
  • Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher bzw. von dem Vertreter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes handschriftlich zu unterzeichnen und, wenn der Verband zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt ist, mit dem Dienstsiegelabdruck zu versehen.
  • Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.
  • 21

(zu §§ 51, 55 WVG)

Aufgaben des Verbandsvorstehers

Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne Stimmrecht, und in der Verbandsversammlung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.

  • Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle 5 Jahre über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Diese Unterrichtung der Verbandsmitglieder soll zeitgleich mit der Wahlversammlung nach § 9 erfolgen.
  • Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Verträge bis zu einem Wert von 10.000,00 € (§ 17 Satz 2 Nr. 8) zu schließen.
    • Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

3. Abschnitt

Haushalt, Beiträge

  • 22

(zu § 65 WVG, § 5 LWVG)

  • Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 34 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
  • 23

(zu § 28 WVG)

Beiträge

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen.

  • 24

(zu § 30 WVG, § 21 LWVG)

Beitragsmaßstab

Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes haben.

  • Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:
Beitragsart Gegenstand Maßstab
a) Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und  Beitragseinheit/ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 3
b) Kapitaldienst Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten 1 Beitragseinheit/ha
c) Hochwasserschutz (Mühlendamm)

alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von 2,5 m + NN im ausgewiesenen Vorteilsgebiet gemäß

Plan

Vorteilsmaßstab gemäß Einschätzung vom 26.09.2004.
d) Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft alle Grundstücke (nur zulässig bei einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, wenn die Rohrleitungen mehr oder weniger gleichmäßig über das gesamte Verbandsgebiet verteilt sind und eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Flächen nicht möglich ist)

1 Beitragseinheit/ha

Mindestbeitrag 0,5 BE

Es wird ausschließlich auf die Grundstücksgrenzen Bezug genommen; Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.

  • Der Beitragsmaßstab nach Abs. 2 Buchst. a mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 LWVG ermittelt. Dem Gutachterausschuss gehören 2 vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörige Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.
  • 25

(zu §§ 31 und 32 WVG)

Hebung der Beiträge

Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

  • 26

(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

Es sind dies:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse),
  3. Grundstücksbezogene Daten.

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben: z. B.

  1. Katasterämter- Buchwerk,
  2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei.
  • Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
  • Die Betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.
  • 27

(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)

Folgen des Rückstandes, Verjährung

Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat eine Mahngebühr zu zahlen. Diese wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten. Die Mahngebühren werden nach § 13 der Landesverordnung über Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungskostenverfahren vom 11. September 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 443) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(3)      Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

  • 28

(zu §§ 262 ff. LVwG)

Zwangsvollstreckung

Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge)  durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

  • 29

(zu § 28 Abs. 2 WVG)

Sachbeiträge

Anlieger und Hinterlieger haben das Räumgut (§ 5 Abs. 3) innerhalb von 6 Monaten einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,5 cbm je Meter Uferlänge werden vom Verband eingeebnet.

  • 4. Abschnitt

Anordnungen, Zwangsmittel

  • 30

(zu § 68 WVG)

Anordnungen

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch vom Verbandsvorsteher oder Vertreter wahrgenommen werden.

  • 31

(zu § 237 LVwG)

Zwangsgeld

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

  • 5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

  • 32

Dienstkräfte

Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Arbeitnehmer einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer richtet sich nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TvöD) in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein jeweils gültigen Fassung. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an den TvöD erfolgen.

  • 33

(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)

Bekanntmachungen

  • Bekanntmachungen des Verbandes nach dem Wasserverbandsgesetz sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunde eingesehen werden kann.
  • Bekanntgemacht wird durch Abdruck im Kreisblatt des Kreises Schleswig-Flensburg. Das Kreisblatt erscheint jeden zweiten und vierten Donnerstag im Monat und ist beim Kreis Schleswig-Flensburg, Flensburger Str. 7, 24837 Schleswig, zu beziehen. Redaktionsschluss ist der jeweilige vorherige Montag bis 12:00 Uhr. Der Inhalt des Kreisblattes kann im Internet auf der Homepage des Kreises Schleswig-Flensburg (schleswig-flensburg.de) eingesehen werden.
  • Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung und evtl. Nachtragshaushaltssatzungen erfolgt in den im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen.
  • 34

(zu § 58 WVG)

Änderung der Satzung

  • Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.
  • Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Kreisblatt bekanntgemacht.
  • 35

(zu § 72 WVG, WVG-ausfVO)

Aufsichtsbehörde

  • Aufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg.
  • Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
    1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
    2. zur Aufnahme von Kassenkrediten über 10.000,00 €,
    3. zur Aufnahme von Darlehen über 10.000,00 €,
    4. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten,
    5. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschl. der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

 

  • 36

(zu § 58 Abs. 2 WVG)

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 17. März 1994 / 08. Juni 1994 sowie die dazu ergangenen Nachtragssatzungen außer Kraft.

 

Beschlossen durch den

Verbandsausschuss

 

Genehmigt:

Langballig, den 5. Juni 2008

 

Schleswig, den 5. Juni 2008
Der Landrat
des Kreises Schleswig-Flensburg

 

 

 

als Aufsichtsbehörde

gez. Unterschrift

 

 

gez. Unterschrift                  (LS)
Diederichsen Czepul